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Kontrolle der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel


 
  • Auf Grund der Ermächtigung des § 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) 2005 wurde mit dem Vertrag zwischen dem Sportministerium (BMLVS) und der Österreichischen Bundessportorganisation (BSO), BKA-GZ 704.410/1-VI/4/2005, der BSO im Namen und auf Rechnung des Bundes die Abwicklung und Kontrolle der Besonderen Bundessportfördermittel gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 5 lit. a bis c BSFG 2005 übertragen.
    In diesem Vertrag sind insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle und die Berichtspflicht an den Sportminister festzulegen.
    Gemäß Punkt 9 dieses Vertrages hat die BSO einen Kontrollausschuss eingerichtet, welcher nach den "Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundessportfördermittel" die Abwicklung der widmungsgemäßen Verwendung und der Abrechnung der an die Förderungsempfänger gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 5c überwiesenen Förderungsmitteln vorzunehmen hat.
    Für die sachliche und rechnerische Richtigkeitsprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Abrechnung wird eine Kontrollkommission eingerichtet, die dem Kontrollausschuss untergeordnet ist und im Wege der Geschäftsführung ihre Aufgaben wahrzunehmen hat.
  • Der Kontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, wobei die ASKÖ, der ASVO, die SPORTUNION, der ÖFB und die BSO je ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden und das Sportministerium ein beratendes Mitglied, welches den Vorsitz wahrnimmt, entsendet. Die Geschäftsführung ist zur Wahrnehmung der operativen Geschäftsabwicklung ebenfalls Mitglied des Kontrollausschusses ohne Stimmrecht.
    Die Kontrollkommission besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die ASKÖ, der ASVO, die SPORTUNION, der ÖFB und die BSO je zwei Mitglieder entsenden. Die Geschäftsführung ist zur Wahrnehmung der operativen Geschäftsabwicklung ebenfalls Mitglied des Kontrollausschusses ohne Stimmrecht. Den Vorsitz in der Kontrollkommission nimmt abwechselnd jeweils ein Mitglied der entsendenden Organisationen wahr.
  • Die Kontrollkommission überprüft unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundessportfördermittel" und der Vorgaben des Kontrollausschusses die widmungsgemäße Verwendung der gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 5 lit. a bis c BSFG überwiesenen Bundes-Sportfördermittel.
  • Den Förderkontrollen der gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 5d BSFG sowie den § 11a Förderkontrollen werden die Abrechnungsrichtlinien des BMLVS (GZ: SPORT-705.000/0003-S V/5/2009) zu Grunde gelegt.

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