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Abrechnung (Kontrolle) der widmungsgemäßen Verwendung der Allgemeinen Bundes-Sportförderungsmittel

  • Die widmungsgemäße Verwendung der allgemeinen Bundessportförderungsmittel ist vom Empfänger bis zu einem vorgegebenen Termin grundsätzlich durch die Vorlage von Originalrechnungen mit Originalzahlungsnachweisen zu belegen. Die Termine und Bedingungen sind jeweils aus dem entsprechenden Genehmigungserlass ersichtlich.
  • Die Abrechnungsunterlagen werden auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft: Dabei wird vorallem festgestellt, ob der sachliche bzw. zeitliche Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Förderungszweck und den vorgelegten Unterlagen gegeben ist und ob es sich um formal entsprechende Belege handelt.
  • Es gilt der Grundsatz, dass einem Förderungswerber vor Erledigung einer bereits fälligen Abrechnung kein neuerlicher Bundeszuschuss gewährt wird.
  • Werden Abrechnungen nicht zeitgerecht und ordnungsgemäß vorgelegt, wird der Bundeszuschuss bzw. der noch nicht abgerechnete Teil nach entsprechender Urgenz rückgefordert.
  • Sollte ein Abrechnungstermin aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten werden können, kann um Fristerstreckung angesucht werden.

Kontakt:
Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport, Sektion Sport
Ministerialrat Leopold Deimbacher
Prinz-Eugen-Straße 12, 1040 Wien
Tel.: +43/1/50 199-5696
E-Mail: leopold.deimbacher@sport.gv.at